Bewerbungsrichtlinien 

1. Voraussetzungen für eine Förderung

Die Kunststiftung Baden-Württemberg fördert Künstler:innen in den Bereichen Bildende Kunst, Musik, Literatur und Darstellende Kunst. Bewerben können sich Künstler:innen, deren Studienabschluss nicht länger als zehn Jahre seit Antragstellung zurückliegt. Dies gilt für die Bereiche Bildende Kunst (Absolvent:innen der staatlichen Kunsthochschulen und Akademien), Literatur (MA Absolvent:innen einer Hochschule), Darstellende Kunst (nach der Ausbildung). Musiker:innen können sich auch während des Studiums bewerben.

Die Bewerber:innen müssen ihren ersten Wohnsitz oder den Arbeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg haben oder einen wesentlichen Teil ihrer Biografie in Baden-Württemberg verbracht haben, der für ihr künstlerisches Schaffen entscheidend ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht vorgeschrieben. Bei der Entscheidung der Jury über eine Förderung wird ausschließlich die Begabung der Bewerberin:innen berücksichtigt.

2. Fördermöglichkeit

Die Kunststiftung Baden-Württemberg vergibt ein Stipendium – je nach Entscheidung der Jury von 6.000 bis zu 12.000 Euro – zur Förderung der künstlerischen Entwicklung.

3. Bewerbung

Die Bewerbung soll durch den:die Künstler:in selbst erfolgen. Festangestellte Kunstschaffende können sich nur bewerben, wenn sie sich bei der Gewährung eines Stipendiums für mindestens ein halbes Jahr beurlauben lassen (Nachweis erforderlich). Dies gilt nicht bei einer Beschäftigung von weniger als 20 Wochenstunden. Bewerbungen sind ausschließlich über das Online-Formular der Kunststiftung möglich. Je Bewerber:in sind insgesamt drei Bewerbungsversuche möglich. Wer bereits ein Stipendium der Kunststiftung Baden-Württemberg erhalten hat, kann sich kein weiteres Mal bewerben. Doppelbewerbungen bei der Kunststiftung Baden-Württemberg und der Akademie Schloss Solitude im gleichen Jahr sind nicht möglich.

4. Bewilligungsverfahren

Über die Vergabe aller Förderungen entscheidet der Beirat. Er wird dabei von den Jurys für Bildende Kunst, Literatur, Musik und Darstellende Kunst beraten. Die Jury hat die Aufgabe, die künstlerische Beurteilung vorzunehmen. Jede Jury besteht aus mindestens drei Mitgliedern sowie der Geschäftsführung der Kunststiftung, die jedoch nicht stimmberechtigt ist. Die Mitglieder der Jury werden vom Beirat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Beschlussfähig ist eine Jury nur, wenn mindestens zwei Mitglieder und die Geschäftsführung (oder ihre benannte Vertretung) anwesend sind. Nach Ablauf der drei Jahre bleiben die Jurymitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig, es sollte jedoch mindestens ein Mitglied ausgetauscht werden. Die Mitglieder der Jurys sind weisungsfrei, sie treffen ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Eine Begründung gegenüber dem:der Bewerber:in ist nicht erforderlich. Gegenüber dem Beirat erläutert ein:e Vertreter:in der Jury oder die Geschäftsführung die Entscheidung. Der Bescheid ergeht frühestens Ende Februar 2025.

5. Ausschlussfrist

Die Bewerbungsunterlagen sind bis zum Tag der jeweiligen Bewerbungsfrist über das Online-Formular einzureichen. Ein Einspruch gegen die Entscheidung ist nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

6. Arbeitsnachweise

Dem Antrag auf Förderung sind Arbeitsproben beizulegen (siehe Online-Formular).

7. Sachbericht und Veröffentlichungen im Stipendienjahr

Nach Ablauf des Stipendienjahres ist jede:r Geförderte verpflichtet, einen kurzen schriftlichen Bericht über das Ergebnis seiner Arbeit vorzulegen. 

Bei Veröffentlichungen von Büchern, Katalogen, CDs, Kompositionen, etc. wird um zwei Belegexemplare gebeten.

Es ist gewünscht, dass die Stipendiat:innen in jeglicher Publikation (Buch, CD, Auftritt, Pressemitteilung, etc.), die im Stipendienjahr entstanden ist, die Kunststiftung Baden-Württemberg als Förderin zu nennen – das Logo der Kunststiftung Baden-Württemberg ist bei der Geschäftsstelle abrufbar.